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Artikel 27 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 27

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung von zweizundzwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012249

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