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Artikel 14 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 14

Strafverfolgung Verdächtiger

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012236

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