Artikel 4
Geschäftsweg
Ersuchen um Auslieferung und die nachfolgende Korrespondenz werden im Wege der Justizministerien der Vertragsparteien übermittelt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)