vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Auslieferung (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Artikel 1

Auslieferungsverpflichtung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung begehrt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)