Artikel 16
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
GESCHEHEN zu Riga am 8. Juni 2000 in zwei Urschriften in deutscher und lettischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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