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Artikel 10 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 10

Chirurgische Eingriffe

(1) Chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äußeren Erscheinung eines Heimtiers oder zu anderen nicht der Heilung dienenden Zwecken sind verboten, insbesondere

  1. a) das Kupieren des Schwanzes,
  2. b) das Kupieren der Ohren,
  3. c) das Durchtrennen der Stimmbänder,
  4. d) das Entfernen der Krallen und Zähne.

(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet,

  1. a) wenn ein Tierarzt nicht der Heilung dienende Verfahren entweder aus veterinärmedizinischen Gründen oder zum Wohl eines bestimmten Tieres für notwendig hält,
  2. b) zur Verhütung der Fortpflanzung.
  1. (3) a) Eingriffe, bei denen das Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen nur unter Betäubung von einem Tierarzt oder unter seiner Aufsicht vorgenommen werden.
  2. b) Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können von einer Person vorgenommen werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sachkundig ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010834

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