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Artikel 1 Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen in der Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2000

Artikel 1

Der Straßenteil

  1. 1. der B 24 Hochschwab Straße von km 20,37 bis km 20,57 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 481/1991 bestimmten - Abschnitt “Lawinengalerie Schüttbrückenlahn",
  2. 2. der B 24 Hochschwab Straße von km 34,32 bis km 34,36 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 481/1994 bestimmten - Abschnitt “Tunnel Dippelbauerlahn",
  3. 3. der B 24 Hochschwab Straße von km 47,00 bis km 47,22 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 637/1990 bestimmten - Abschnitt “Lawinentunnel Hesslahn",
  4. 4. der B 114 Triebener Straße von km 5,50 bis km 5,76 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 270/1982 bestimmten - Abschnitt “Brodjäger Triebenbachbrücke",
  5. 5. der B 117 Buchauer Straße von km 5,68 bis km 9,149 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 330/1981 bestimmten - Abschnitt “St. Gallen" und
  6. 6. der B 117 Buchauer Straße von km 1,40 bis km 2,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 761/1990 bestimmten - Abschnitt “Altenmarkt-Weißenbach"

    für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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