Artikel 17
Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
- 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, ab 1. April 2000 die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20000771
Dokumentnummer
NOR40008985
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