Artikel 14
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2000 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2000 (Anlage IV) (Anm.: Fahrzeugplan der Anlage nicht darstellbar) getroffen.
Schlagworte
Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20000771
Dokumentnummer
NOR40008982
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