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Artikel 14 BFG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2000

Artikel 14

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2000 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2000 (Anlage IV) (Anm.: Fahrzeugplan der Anlage nicht darstellbar) getroffen.

Schlagworte

Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

NOR40008982

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