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Artikel 1 BFG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2000

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2000 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs-haushalt

Gesamt-haushalt

 

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben:

781 457,971

496 010,293

1 277 468,264

Einnahmen:

726 809,846

550 658,418

1 277 468,264

Abgang:

54 648,125

Überschuss:

54 648,125

    

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2000 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

NOR40008969

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