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Artikel 1 Verhütung, Verfolgung u. Bestrafung von Straftaten gegen Diplomaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1985

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (BGBl. Nr. 488/1977) hinterlegt:

Datum der Hinterlegung

Staaten der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Argentinien 18. März 1982

Barbados 26. Oktober 1979

Burundi 17. Dezember 1980

El Salvador 8. August 1980

Finnland 31. Oktober 1978

Gabun 14. Oktober 1981

Griechenland 3. Juli 1984

Guatemala 18. Jänner 1983

Haiti 25. August 1980

Indien 11. April 1978

Irak 28. Feber 1978

Iran 12. Juli 1978

Island 2. August 1977

Israel 31. Juli 1980

Jamaika 21. September 1978

Jordanien 18. Dezember 1984

Republik Korea 25. Mai 1983

Demokratische Volksrepublik Korea 1. Dezember 1982

Kostarika 2. November 1977

Mexiko 22. April 1980

Niger 17. Juni 1985

Norwegen 28. April 1980

Panama 17. Juni 1980

Peru 25. April 1978

Polen 14. Dezember 1982

Rumänien 15. August 1978

Rwanda 29. November 1977

Schweiz 5. März 1985

Seychellen 29. Mai 1980

Togo 30. Dezember 1980

Trinidad und Tobago 15. Juni 1979

Türkei 11. Juni 1981

Uruguay 13. Juni 1978

Vereinigtes Königreich Großbritannien

und Nordirland (einschließlich

Gibraltar, Guernsey, Jersey, Insel Man,

Belize, Bermuda, Britisches

Antarktisches Territorium, Britisches

Territorium im Indischen Ozean,

Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln,

Falkland-Inseln und abhängige Gebiete,

Hongkong, Montserrat, Pitcairn,

Gilbert-Inseln, Henderson, St. Helena

und abhängige Gebiete, Souveräne

Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der

Insel Zypern, Turks- und Caicos-Inseln,

Ducie- und Oeno-Inseln) 2. Mai 1979

Zaire 25. Juli 1977

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

ARGENTINIEN:

In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß sie sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.

BURUNDI:

In Fällen, in denen die Verdächtigen einer von Burundi oder von einer internationalen Organisation, deren Mitglied Burundi ist, anerkannten nationalen Befreiungsbewegung angehören, und ihre Aktionen Teil ihres Freiheitskampfes sind, behält sich die Regierung der Republik Burundi das Recht vor, die Bestimmungen von

Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 nicht auf sie anzuwenden.

EL SALVADOR:

Der Staat El Salvador betrachtet sich durch Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens nicht als gebunden.

FINNLAND:

Finnland behält sich das Recht vor, die Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 in der Weise anzuwenden, daß eine Auslieferung auf Straftaten beschränkt bleibt, die nach finnischem Recht mit einer höheren Strafe als einer einjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden und ebenso mit der Maßgabe, daß andere Bedingungen für eine Auslieferung nach dem finnischen Recht erfüllt sind.

GUATEMALA:

Ich beehre mich, auf die Note C.N.97.1979. TREATIES-2 vom 16. Mai 1979 Bezug zu nehmen, in der darauf hingewiesen wurde, daß die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973 angenommene Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten ratifiziert hat, und daß diese Regierung einseitig festgelegt hat, daß der Geltungsbereich des Übereinkommens unter anderem auch auf das Hoheitsgebiet von Belize ausgedehnt wird.

Im Namen der Regierung von Guatemala stelle ich fest, daß wir diese Bestimmung angesichts der Tatsache nicht annehmen, daß das Hoheitsgebiet von Belize ein Gebiet ist, hinsichtlich dessen eine Streitigkeit besteht und auf das mein Land einen Anspruch geltend gemacht hat, der mit beiderseitiger Zustimmung Gegenstand von Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen den beiden betroffenen Regierungen ist. Ich ersuche Sie daher, in Betracht zu ziehen, daß die Regierung von Guatemala einen formellen Vorbehalt über die Einbeziehung von Belize in die von der Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland hinterlegte Ratifikationsurkunde, die am 1. Juni 1979, am dreißigsten Tag nach ihrer Hinterlegung, in Kraft treten soll, vorgebracht hat.

INDIEN:

Die Regierung der Republik Indien betrachtet sich selbst durch Absatz 1 des Artikels 13 nicht als gebunden, der ein Schiedsverfahren oder eine Behandlung durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwingend vorschreibt.

IRAK:

1 - Die Resolution der Generalversammlung der Vereinten

Nationen, in der das oberwähnte Übereinkommen enthalten ist, ist als

integrierender Bestandteil des oberwähnten Übereinkommens

anzusehen.

2 - Artikel 1 Absatz 1 lit. B des Übereinkommens erstreckt sich

auf Vertreter der von der Liga der Arabischen Staaten oder der

Organisation für Afrikanische Einheit anerkannten nationalen

Befreiungsbewegungen.

3 - Die Republik Irak betrachtet sich durch Absatz 1 des

Artikels 13 des Übereinkommens nicht als gebunden.

4 - Der Beitritt der Regierung der Republik Irak zu dem

Übereinkommen stellt in keiner Weise eine Anerkennung von Israel oder einen Grund für die Herstellung irgendwelcher Beziehungen zu Israel dar.

ISRAEL:

Die Regierung des Staates Israel erachtet den vom Irak bezüglich Absatz 1 (b) des Artikels 1 des genannten Übereinkommens gemachten Vorbehalt nicht als gültig.

Die Regierung des Staates Israel erklärt, daß ihr Beitritt zu dem Übereinkommen nicht bedeutet, daß sie damit die Bestimmungen irgendeines anderen internationalen Vertrages als bindend annimmt, noch daß sie damit irgendeinen anderen internationalen Vertrag als einen mit dem Übereinkommen zusammenhängenden Vertrag annimmt.

Die Regierung von Israel bekräftigt erneut den Inhalt ihrer Mitteilung vom 11. Mai 1979 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Der Staat Israel betrachtet sich durch Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens nicht als gebunden.

JAMAIKA:

Jamaika beruft sich auf die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 und erklärt, daß es sich durch die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden betrachtet, denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist und stellt fest, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

JORDANIEN:

Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien erklärt, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten nicht zur Aufnahme von Beziehungen zu Israel führen kann.

DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK KOREA:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden, die besagen, daß jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nicht ohne Zustimmung beider Parteien einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen und dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.

POLEN:

Die Volksrepublik Polen betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.

RUMÄNIEN:

Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt, daß sie sich durch die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet, denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, daß solche Streitigkeiten nur mit der Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden dürfen.

TRINIDAD UND TOBAGO:

Die Republik Trinidad und Tobago beruft sich auf die Bestimmung von Artikel 13 Absatz 2 und erklärt, daß sie sich durch die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden betrachtet, denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, und stellt fest, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland erachtet den von Irak hinsichtlich Absatz 1 (b) des Artikels 1 des genannten Übereinkommens gemachten Vorbehalt nicht als gültig.

ZAIRE:

Die Republik Zaire betrachtet sich durch die Bestimmungen von

Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden, denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, auf Verlangen eines der Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist. Im Licht ihrer auf die Achtung der Souveränität von Staaten gegründeten Politik ist die Republik Zaire gegen jede Form eines verpflichtenden Schiedsverfahrens und hofft, daß solche Streitigkeiten nicht auf Ersuchen einer der Parteien, sondern mit der Zustimmung aller betroffenen Parteien einem chiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

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