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Artikel 23 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Kapitel VIII

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten

Artikel 23

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten

(1) Um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern, informieren ihre zuständigen Behörden

  1. a) den Generalsekretär des Europarates über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht, einschließlich der Fälle von Staatenlosigkeit und mehrfacher Staatsangehörigkeit und über Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens;
  2. b) einander auf Ersuchen über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht und über die Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens.

(2) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den anderen Mitgliedstaaten des Europarates im Rahmen des entsprechenden zwischenstaatlichen Gremiums des Europarates zusammen, um alle einschlägigen Probleme zu behandeln und um die fortschreitende Entwicklung der Rechtsgrundsätze und der Rechtspraxis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und damit zusammenhängender Angelegenheiten zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005998

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