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Artikel 13 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 13

Gebühren

(1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit angemessen sind.

(2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für eine Überprüfung der Entscheidungen durch die Verwaltung oder die Gerichte kein Hindernis für die Antragsteller darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005988

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