Artikel 12
Die von Unternehmen während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten erworbenen Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch durch dessen Kündigung beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000281
Dokumentnummer
NOR40002478
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