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Artikel 10 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 10

Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer vermehrten Einbeziehung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die entsprechenden, diesem Ziel förderlichen Rahmenbedingungen.

Schlagworte

Kleinbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000281

Dokumentnummer

NOR40002476

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