Artikel 10
Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer vermehrten Einbeziehung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die entsprechenden, diesem Ziel förderlichen Rahmenbedingungen.
Schlagworte
Kleinbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000281
Dokumentnummer
NOR40002476
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