§ 0
Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)
Kurztitel
Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/1999
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK PARAGUAY ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. III Nr. 226/1999 (NR: GP XVIII RV 1236 AB 1518 S. 155 . BR: AB 4761 S. 581 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1999 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK PARAGUAY, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vetragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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