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Artikel 6 Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertagspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.

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