vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Artikel 4

Gerichtsbarkeit

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird.

(2) Jede Vertragspartei, die für die Verfolgung ihrer Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten Gerichtsbarkeit hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach denselben Grundsätzen ihre Gerichtsbarkeit auch für die Verfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.

(3) Haben bei Verdacht einer in diesem Übereinkommen beschriebenen Straftat mehrere Vertragsparteien Gerichtsbarkeit, so führen die beteiligten Vertragsparteien auf Ersuchen einer dieser Vertragsparteien Konsultationen mit dem Ziel, die zur Verfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(4) Jede Vertragspartei prüft, ob ihre geltende Rechtsgrundlage für die Gerichtsbarkeit bei der Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger wirksam ist, und sorgt, falls dies nicht der Fall ist, für Abhilfe.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)