Artikel 14
Ratifikation und Verwahrer
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation durch die Unterzeichner nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts.
(2) Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der OECD hinterlegt, der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.
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