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Artikel 11 Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Artikel 11

Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 (über Konsultationen), des Artikels 9 (über Rechtshilfe) und des Artikels 10 (über Auslieferung) notifiziert jede Vertragspartei dem Generalsekretär der OECD eine oder mehrere für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen zuständige Behörden, die unbeschadet anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in diesen Angelegenheiten als Verbindungsstelle für diese Vertragspartei dienen.

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