Artikel 25
Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, daß er nicht verpflichtet ist, aufgrund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000727
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