vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IX Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Artikel IX

Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen geeignete Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, einschließlich der Gewährung technischer Unterstützung sowie Maßnahmen zum Austausch von Informationen über technische Entwicklungen bei der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)