Dieses Protokoll wird mit P2 gekennzeichnet.
§ 0
Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol
Kurztitel
Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/1999
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Unterzeichnungsdatum
19.06.1997
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Langtitel
PROTOKOLL AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND VON ARTIKEL 41 ABSATZ 3 DES EUROPOL-ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR EUROPOL, DIE MITGLIEDER DER ORGANE, DIE STELLVERTRETENDEN DIREKTOREN UND DIE BEDIENSTETEN VON EUROPOL
StF: BGBl. III Nr. 131/1999 (NR: GP XX RV 894 AB 1194 S. 129 . BR: AB 5716 S. 642 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 120/2007 (NR: GP XXII RV 194 AB 354 S. 45 . BR: AB 6972 S. 705 .)
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 123/1998
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls wurde am 1. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß seinem Art. 15 mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag in seinen englischen, dänischen, spanischen, französischen, finnischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und schwedischen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –
UNTER BEZUGNAHME AUF den Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997, IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Übereinkommens
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls genießen, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
Dieses Protokoll wird mit P2 gekennzeichnet.
Schlagworte
e-rk2
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
20000038
Dokumentnummer
NOR30000066
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
