Artikel 7
Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Die Mitgliedstaaten erleichtern den in Artikel 8 aufgeführten Personen im Bedarfsfall die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung der Dienstgeschäfte. Unbeschadet dessen kann ein angemessener Nachweis dafür verlangt werden, daß Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im Sinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 8 aufgeführten Kategorien fallen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
20000038
Dokumentnummer
NOR40000489
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