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Artikel 19 Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 19

Verwahrer

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.

(2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

GESCHEHEN ZU Brüssel am neunzehnten Juni neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archive des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

20000038

Dokumentnummer

NOR40000501

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