Artikel 19
Verwahrer
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.
(2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
GESCHEHEN ZU Brüssel am neunzehnten Juni neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archive des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
20000038
Dokumentnummer
NOR40000501
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