Vertraulichkeit
§ 8.
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.
(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Gesetzesnummer
10012893
Dokumentnummer
NOR40271398
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