III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung
§ 8
Die Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus
- 1. einer technischen Teilprüfung,
 - 2. einer betrieblichen Teilprüfung und
 - 3. einer praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) zusammen.
 
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