Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark eine ausreichende Zahl von Unterschriften und, falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Vertragsparteien erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass mindestens 80 v.H. der maximal möglichen Zahl der in Anlage A aufgeführten Beitragseinheiten zugesagt sind.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird jede spätere Vertragspartei durch seine Bestimmungen einschließlich der in Kraft befindlichen Änderungen vom ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Regierung von Dänemark die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieser Vertragspartei erhalten hat, an gebunden.
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