Kontrollregister
§ 4a.
(1) Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird ein Kontrollregister eingerichtet, das der Vollziehung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben der gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und Abs. 8 zuständigen Organe, sowie den gemäß Abs. 7 ermächtigten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dient. Hierbei kann sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auch der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiterin nach Art. 4 Z 8 DSGVO bedienen, wenn sie bzw. er davon Gebrauch macht, gilt dies als gesetzlich übertragene Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996.
(2) Im Rahmen dieses Registers werden folgende Daten in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1
- 1. in jedem Fall verarbeitet:
- a) das eintragende Kontrollorgan sowie die zugehörige Organisationseinheit;
- b) Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Namen des kontrollierten Fahrzeuges bzw. Verbandes;
- c) Datum, Zeit und Ort der erfolgten Kontrolle und Kontrollergebnis;
- 2. im Falle von Beanstandungen oder Havarien zusätzlich verarbeitet:
- a) Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin (bei Besatzungsmitgliedern), Befähigungszeugnisse sowie Funktion der überprüften Person, Zustelladresse, sowie falls bekannt gegeben Email-Adresse und Telefonnummer der überprüften Person;
- b) Schiffsurkunden, Besatzungs- und Ladungsdokumente;
- c) Niederschrift;
- d) Beanstandungen;
- e) Schadensdokumentation;
- f) Behördliche Maßnahmen.
(3) Dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sowie dessen bzw. deren gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und Abs. 8 zuständigen Organen und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres sowie dessen bzw. deren gemäß § 38 Abs. 7 zuständigen Organen ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben der Zugriff auf die in dem Register befindlichen Daten zu gewähren.
(4) Die im Register verarbeiteten Daten sind von dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einzelfall auf Anfrage an die Zollbehörden, die Finanzpolizei, die Wasserrechtsbehörde und an das Arbeitsinspektorat zu übermitteln soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(5) Die im Register verarbeiteten Daten sind nach drei Jahren zu löschen., personenbezogene Daten sind darüber hinaus jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person zu löschen.
Schlagworte
Besatzungsdokument
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40270562
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