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§ 48a SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2025

Reife von Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187

§ 48a.

Bei Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber bzw. die Projektwerberin diese Mängel nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40270565

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