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§ 152 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2025

Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise

§ 152.

(1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann, unbeschadet der Übergangsvorschriften des § 156, über Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden. Dies gilt auch für Befähigungsausweise, die ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40270575

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