Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise
§ 152.
(1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann, unbeschadet der Übergangsvorschriften des § 156, über Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden. Dies gilt auch für Befähigungsausweise, die ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben.
(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40270575
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