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Artikel 14 – Nichterfüllung von Verpflichtungen Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2000

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Artikel 14 – Nichterfüllung von Verpflichtungen

(1) Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der EUMETSAT, wenn der Rat dies nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b beschließt, wobei der betreffende Staat an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. Der Beschluß wird zu einem vom Rat beschlossenen Zeitpunkt wirksam.

(2) Wird ein Mitgliedstaat von dem Übereinkommen ausgeschlossen, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme nach Artikel 10 Absatz 2 angepaßt. Die Teilnehmerstaaten beschließen über die Anpassung von Beitragsschlüsseln nach einem Ausschluß von freiwilligen Programmen entsprechend den in der Programmerklärung festgelegten Regeln.

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155238

alte Dokumentnummer

N9199437350J

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