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Artikel 1 ADR - Abweichung v. Vorschriften (orangefarbene Tafel u.a.) - Widerr.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1994

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend Abweichungen von den Vorschriften hinsichtlich der Abmessungen für die orangefarbene Tafel und den Gefahrzettel 7 D (BGBl. Nr. 664/1991) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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