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Artikel 6 Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Artikel 6

Drittverkehr ist – soweit er nicht durch die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union erfaßt wird – nur in dem Umfang zulässig, der von den zuständigen Behörden auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart wird.

ÜR: BGBl. III Nr. 32/2007

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR40086980

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