Artikel 1
Die Kundmachung der Regelung Nr. 84 (Kraftstoffverbrauch) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion 1, Abteilung 8, Zimmer 2. F 02, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 84 am 30. Oktober 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt S.t, Ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 15. Juli 1990 für Österreich in Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10012031
Dokumentnummer
NOR12152599
alte Dokumentnummer
N9199110992L
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