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Artikel 1 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 84

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1991

Artikel 1

Die Kundmachung der Regelung Nr. 84 (Kraftstoffverbrauch) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion 1, Abteilung 8, Zimmer 2. F 02, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 84 am 30. Oktober 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt S.t, Ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 15. Juli 1990 für Österreich in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10012031

Dokumentnummer

NOR12152599

alte Dokumentnummer

N9199110992L

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