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Artikel 4 Postdienste - Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1989

Artikel 4

Beförderung und Nachsendung

(1) Die in Sammelsendungen gemäß Artikel 3 übermittelten Briefe und Postkarten werden vom Postamt 1150 Wien mit einem Abdruck des Orts- und Tagesstempels dieses Postamtes versehen.

(2) Die Österreichische Post übernimmt die Weiterleitung und Abgabe dieser Sendungen innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich.

(3) Die Nachsendung derartiger Sendungen ist nur innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich zulässig.

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