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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1987

Artikel 4

Eisenbahn und Straßenverkehr

1. Die Österreichischen Bundesbahnen und die Italienischen Staatsbahnen vertiefen die im Abkommen vom 22. Oktober 1955 vorgesehene Zusammenarbeit, um das Volumen der Transitgüter weiter zu erhöhen.

2. Die beiden Vertragspartner wirken ferner darauf hin, daß von den Österreichischen Bundesbahnen und den Italienischen Staatsbahnen auch im technischen und betrieblichen Bereich Maßnahmen zur Förderung des Güterverkehrs über den Hafen von Triest getroffen werden.

3. Als besondere Förderungsmaßnahme für den Hafen von Triest ist Österreich bereit, im Zuge seiner Neuregelung des Genehmigungsverfahrens für Straßengütertransporte ein eigenes Kontingent von Einzelbewilligungen für Triest einzuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR12150895

alte Dokumentnummer

N9198714672L

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