Artikel 13
Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus der Belgrader Konvention von 1948 in ihrer jeweiligen Fassung gegenüber den Vertragsstaaten dieser Konvention und die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mannheimer Akte von 1868 in ihrer jeweiligen Fassung gegenüber den Vertragsstaaten dieser Akte werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011660
Dokumentnummer
NOR12150866
alte Dokumentnummer
N9198711966L
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