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Artikel 1 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 43

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1984

Artikel 1

Die Kundmachung der Regelung Nr. 43 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe für Kraftfahrzeuge und Anhänger samt Änderung 1, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 43 am 28. März 1984 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 27. Mai 1984 für Österreich in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011584

Dokumentnummer

NOR12149620

alte Dokumentnummer

N9198422979J

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