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Anlage5a Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.1993

ANLAGE

FESTLEGUNG DER FARBFILTER ZWECKS ERZIELUNG DER IN DIESEM ANHANG ERWÄHNTEN FARBEN (FARBWERTANTEILE)

Anlage5a

Rot: Grenze gegen gelb: y kleiner gleich 0.335

Grenze gegen purpur *1): z kleiner gleich 0.008

Weiß: Grenze gegen blau: x größer gleich 0.310

Grenze gegen gelb: x kleiner gleich 0.500

Grenze gegen grün: y kleiner gleich 0.150 + 0.640 x

Grenze gegen grün: y kleiner gleich 0.440

Grenze gegen purpur: y größer gleich 0.050 + 0.750 x

Grenze gegen rot: y größer gleich 0.382

Gelbrot *2): Grenze gegen gelb *1): y kleiner gleich 0.429

Grenze gegen rot *1): y größer gleich 0.398

Grenze gegen weiß *1): z kleiner gleich 0.007

Gelb *3): Grenze gegen rot *1): y größer gleich 0.138 + 580 x

Grenze gegen grün *1): y kleiner gleich 1.29 x -0.100

Grenze gegen weiß *1): y größer gleich -x + 0.966

Grenze gegen

Spektralfarbenzug *1): y größer gleich -x + 0.992

Blau ... Grenze gegen grün ......... Y = 0,065 + 0,805 x

... Grenze gegen weiß ......... y = 0,400 - x

... Grenze gegen purpur ....... x = 0,133 + 0,600 y

Zur Feststellung der Farbmerkmale dieser Filter ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854 Grad K (entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE)) zu verwenden.

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*1) In diesen Fällen wurden andere Grenzen als die von der CIE empfohlenen angenommen, da die Spannungen an den Klemmen der Lampen, mit denen die Leuchten ausgerüstet sind, sehr stark schwanken.

*2) Gilt für die Farbe jener Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler, die bisher geläufig als „orange" oder „gelborange" bezeichnet wurden. Entspricht einem genau festgelegten Teil des Bereichs „gelb" des Farbdreiecks der CIE.

*3) Gilt nur für das Fern- und Abblendlicht. In dem besonderen Fall des Nebellichts gilt die Farbselektivität als ausreichend, vorausgesetzt, daß der Reinheitsfaktor mindestens 0.820 beträgt, wobei die Grenze gegen weiß y kleiner gleich -x + 0.966 dann y größer gleich x + 0.940 und y = 0.440 ist.

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