Feuerschutz, ‑anzeige und ‑löschung
§ 39.
(1) Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind.
Schlagworte
Feueranzeige, Feuerlöschung, Maschinenraum
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148952
alte Dokumentnummer
N9198150996J
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