Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
Ausstellung
§ 195.
(1) Das Seedienstbuch wird vom Bundesminister für Verkehr nach dem Muster der Anlage 28 ausgestellt.
(2) Der Antrag auf Ausstellung ist unter Vorlage eines Heuervertrages, eines amtlichen Identitätsausweises, der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, einer Meldebestätigung sowie allfälliger Befähigungsausweise schriftlich beim Bundesminister für Verkehr zu stellen.
(3) Das Seedienstbuch hat folgende Angaben zu enthalten: Geschäftszahl der Ausstellung, Nummer des Seedienstbuches, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Personsbeschreibung, Lichtbild, Unterschrift des Inhabers, allfällige Befähigungsausweise sowie Ort und Datum der Ausstellung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149106
alte Dokumentnummer
N9198151150J
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