III. ABSCHNITT
Maschinentagebuch Inhalt
§ 174.
In das Maschinentagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 20 mindestens einzutragen
- 1. vor Verwendung eines neuen Maschinentagebuches
 
- a) der Name des Schiffes,
 - b) der Name des Kapitäns,
 - c) der Name des leitenden Ingenieurs,
 - d) der Beginn des Eintragungszeitraumes,
 - e) Angaben über die Hauptmaschinen- und Hilfsmaschinen-Anlage;
 
- 2. stündlich
 
- a) wenn Maschinenpersonal im Maschinenraum Dienst versieht, die Temperatur im Maschinenraum an der Arbeitsstelle und in Kopfhöhe der Maschinisten,
 - b) Schraubenumdrehungen pro Minute;
 
- 3. von Wache zu Wache Angaben über
 
- a) Temperatur und Druck von Schmier- und Getriebeöl,
 - b) Temperatur und Druck von Kühlwasser,
 - c) Temperatur des Seewassers,
 - d) Abgastemperatur von Turbo-Gebläse und Auspuff;
 
- 4. täglich
 
- a) Betriebszeiten der Haupt- und Hilfsmaschinen,
 - b) Brennstoffvorrat,
 - c) Brennstoffverbrauch;
 
- 5. im eintretenden Falle
 
- a) Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Stillegung der Maschine,
 - b) sämtliche größeren Arbeiten, welche zur Wartung oder zur Reparatur der Maschine während der Reise vorgenommen werden,
 - c) Änderungen und Unterbrechungen des Ganges der Maschine während der Fahrt; soweit durch Umstände (zB Revierfahrt) eine genaue Eintragung ausgeschlossen ist, wenigstens allgemeine Vermerke über das Manövrieren mit der Maschine,
 - d) sämtliche Maschinenhavarien,
 - e) Einnehmen und Auspumpen von Wasserballast.
 
Schlagworte
Schmieröl, Hauptmaschine
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149085
alte Dokumentnummer
N9198151129J
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