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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.1981

I Personenverkehr

Artikel 2

1. Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen, die ihren Betriebssitz in der Republik Österreich oder in der Republik Finnland haben, bedürfen keiner Genehmigung des anderen Staates für

  1. a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. für Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt und
  2. b) besetzte Hinfahrten, d. h. Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.

2. Andere Verkehre mit Omnibussen, die nicht den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des anderen Staates.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011531

Dokumentnummer

NOR12148900

alte Dokumentnummer

N9198143506L

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