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Artikel 15 Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.1981

Artikel 15

1. Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach dem Tag in Kraft, an welchem die Vertragsparteien einander im diplomatischen Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 25. März 1980 in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011531

Dokumentnummer

NOR12148913

alte Dokumentnummer

N9198143519L

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