Artikel 15
1. Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach dem Tag in Kraft, an welchem die Vertragsparteien einander im diplomatischen Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 25. März 1980 in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011531
Dokumentnummer
NOR12148913
alte Dokumentnummer
N9198143519L
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