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Artikel 10 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 10

Sprachgebrauch

(1) In den Übergangsbahnhöfen sowie auf den Anschlußgrenzstrecken wird im eisenbahndienstlichen Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn deren Dienstsprache angewendet. Demnach ist besonders für alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, die Dienstsprache der anschlußnehmenden Eisenbahn zu verwenden. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten der anschlußgebenden Eisenbahn müssen daher die Dienstsprache der anschlußnehmenden Eisenbahn in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaß beherrschen.

(2) Abweichend vom Absatz 1 haben sich die gemäß Artikel 8 Absatz 2 in den Übergangsbahnhöfen stationierten Vertreter der anschlußnehmenden Eisenbahn im Verkehr mit den Eisenbahnbediensteten der anschlußgebenden Eisenbahn deren Dienstsprache zu bedienen. Sie müssen diese Sprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaß beherrschen.

(3) Zur ausschließlichen Benützung für die Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn bestimmte Räume sind zweisprachig zu bezeichnen. An erster Stelle stehen die Aufschriften in der Dienstsprache der anschlußgebenden Eisenbahn.

(4) Dienstvorschriften oder dienstliche Mitteilungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und die an die andere Eisenbahn weiterzuleiten sind, werden ohne Übersetzung übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148707

alte Dokumentnummer

N9197943399L

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