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Artikel 1 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 27

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.1978

Artikel 1

Die Kundmachung der Regelung Nr. 27 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung *) zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierung aufliegt.

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 27 am 20. September 1978 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 19. November 1978 für Österreich in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011498

Dokumentnummer

NOR40021255

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