ARTIKEL 5
Artikel 5
Abstimmungen im Rat
(1) Zur Beschlußfähigkeit des Rates ist auf jeder Tagung die Anwesenheit der Vertreter der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten erforderlich.
(2) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat. Ein Mitgliedstaat verliert sein Stimmrecht im Rat, wenn der Betrag seiner rückständigen Beiträge den Betrag der Beiträge übersteigt, die er nach Artikel 13 für das laufende und das vorangegangene Haushaltsjahr zu leisten hat. Der Rat kann jedoch durch Beschluß nach Artikel 6l zulassen, daß der betreffende Mitgliedstaat das Stimmrecht behält.
(3) Der Rat kann zwischen seinen Tagungen über dringende Angelegenheiten durch schriftliche Abstimmung beschließen. In diesem Fall ist zur Beschlußfähigkeit die Teilnahme der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten an der Abstimmung erforderlich.
(4) Zur Feststellung der Einstimmigkeit und der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mehrheiten werden nur die Stimmen, die für oder gegen den zur Abstimmung vorgelegten Beschluß abgegeben wurden, sowie in den Fällen, in denen der Rat nach dem Verfahren des Artikels 6beschließt, die Finanzbeiträge der an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigt.
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