ARTIKEL 2
Artikel 2
Absichten, Ziele und Tätigkeiten
- 1. Die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten sind die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedsstaaten.
- 2. Das Zentrum hat folgende Ziele
- a) Entwicklung und regelmäßige operationelle Anwendung von globalen Modellen und Datenassimilationssystemen für die dynamischen und thermodynamischen Eigenschaften sowie die Zusammensetzung der flüssigen und gasförmigen Erdhülle und der interaktiven Komponenten des Systems Erde mit Blick auf:
- i) die Vorbereitung von Vorhersagen mit numerischen Methoden;
- ii) die Bereitstellung von Anfangsbedingungen für Vorhersagen; und
- iii) die Leistung eines Beitrags zur Überwachung der relevanten Komponenten des Systems Erde.
- b) Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen;
- c) Sammlung und Speicherung zweckdienlicher Daten;
- d) Bereitstellung der Ergebnisse nach den Buchstaben (a) und (b) sowie der Daten nach Buchstaben (c) für die Mitgliedsstaaten in möglichst geeigneter Form;
- e) Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen;
- f) Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen der Weltorganisation für Meteorologie;
- g) Mitwirkung bei der Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.
- 3. Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Absichten und der in Absatz 2 genannten Ziele notwendig sind.(4) In der Regel werden die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse der Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf andere Weise bereitgestellt.
- 5. Das Zentrum kann von Dritten in Auftrag gegebene Arbeiten durchführen, falls diese den Absichten und Zielen des Zentrums entsprechen und vom Rat gemäß Artikel 6(2)(g) genehmigt wurden. Die Kosten solcher Arbeiten werden vom Auftraggeber getragen.
- 6. Das Zentrum kann Fakultative Programme gemäß Artikel 11(3) durchführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)