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Artikel 10 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2010

ARTIKEL 10

Artikel 10

Personal

(1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gilt für das Personal des Zentrums das vom Rat nach Artikel 6(b) festgelegte Personalstatut.

Unterliegen die Beschäftigungsbedingungen eines Bediensteten des Zentrums nicht diesem Statut, so gilt für sie das in dem Staat anwendbare Recht, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.

(2) Die Einstellung des Personals erfolgt auf Grund der persönlichen Befähigung der Betreffenden unter Berücksichtigung des internationalen Charakters des Zentrums. Keine Stelle darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten sein.

(3) Es können Bedienstete von innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten herangezogen werden, die dem Zentrum für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Rat genehmigt die Ernennung und die Entlassung der Bediensteten der im Personalstatut bezeichneten höheren Besoldungsgruppen sowie des Finanzkontrolleurs und seines Stellvertreters.

(5) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung des Personalstatuts oder der Durchführung der Einstellungsverträge ergibt, wird nach Maßgabe des Personalstatuts geregelt.

(6) Jede im Zentrum arbeitende Person untersteht dem Generaldirektor und hat die vom Rat genehmigten allgemeinen Vorschriften zu beachten.

(7) Jeder Mitgliedstaat hat den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und der anderen Bediensteten des Zentrums zu achten. Der Generaldirektor und die anderen Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Weisungen einer Regierung oder einer dem Zentrum nicht angehörenden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen.

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